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Fischen in der Steiermark – Schonzeiten und Mindestfanglängen
Für bestimmte Wassertiere gibt es in der Steiermark mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfanglängen ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 12Steiermärkisches Fischereigesetz (Grundlagen)
- Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren
Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion