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zusätzlich am Nachmittag:
Dienstag: 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 14 - 17 Uhr
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Dienstag: 15 - 18 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
Dienstbarkeit
Sinnverwandter Begriff: Servitut
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.
Dienstbarkeiten können ersessen werden oder infolge der Nichtausübung verjähren.
Beispiel
- Grunddienstbarkeit (Real- oder Prädialservitut)
- Persönliche Dienstbarkeit (Personalservitut)
Letzte Aktualisierung: 28. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion