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Freitag, 07.07.2023

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Verzinsung

Nominalzinssatz und effektiver Jahreszins

Der Soll- oder Nominalzinssatz ist der auf den Kreditbetrag bezogene Prozentsatz, der sozusagen den Preis des ausgeliehenen Geldes darstellt. Er wird pro Jahr angegeben. Für den jeweils aushaftenden Kreditbetrag wird pro Jahr der vereinbarte Nominalzinssatz bezahlt (mit laufender Rückzahlung des Kapitals daher betragsmäßig immer weniger Zinsen).

Im Gegensatz zum Nominalzinssatz berücksichtigt der "effektive Jahreszins" die Gesamtkosten des Kredits. Er beinhaltet neben den Nominalzinsen auch Spesen, Bereitstellungsprovisionen, Kontoführungsentgelte, Bearbeitungsgebühren sowie die Kosten von Versicherungsverträgen, insofern deren Höhe bereits bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer zumindest auf die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung hingewiesen werden. Der effektive Jahreszins ermöglicht den Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten.

Der Nominalzinssatz ist also niedriger als der effektive Jahreszinssatz, weil dabei keinerlei Spesen berücksichtigt werden. Kredite mit gleichem Nominalzinssatz können unterschiedliche effektive Jahreszinssätze aufweisen, je nach Höhe der von der Bank verlangten Entgelte.

Auch in der Werbung müssen der Nominalzinssatz, sämtliche Kosten und der effektive Jahreszins angegeben werden, insofern Zinssätze oder sonstige Kosten des Kredits beworben werden.

Zinssatzänderungen

Die Kreditzinssätze sind generell variabel und können sich während der Laufzeit des Kredits ändern. Dies führt grundsätzlich zu einer Erhöhung oder Senkung der laufenden Kreditratenrückzahlungen. Es kann auch vereinbart werden, dass anstatt einer Änderung der Ratenhöhe eine Anpassung der Laufzeit vorgenommen wird, was allerdings vor allem bei Zinssatzerhöhungen am Beginn der Kreditlaufzeit wirtschaftlich ungünstig ist.

Die genauen Voraussetzungen für Zinssatzänderungen sind in den sogenannten Zinsgleitklauseln im Kreditvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinssatzes darf nur an objektiven, vom Willen des Unternehmens unabhängigen Kriterien gemessen werden, wobei Kredite in der Regel an allgemeine Kapitalmarktzinssätze (z.B. EURIBOR – Euro Interbank Offered Rate, dies ist jener Zinssatz, zu dem sich Banken gegenseitig Geld leihen) gebunden sind. Steigen diese, so erhöht sich auch der Kreditzinssatz. Bei sinkenden Kapitalmarktzinssätzen verringert sich auch der Kreditzinssatz.

In der Zinsanpassungs- bzw. Zinsgleitklausel ist auch geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Zinsen jeweils angepasst werden. Dies kann quartalsweise, halbjährlich oder wie z.B. bei den Bauspardarlehen nur einmal im Jahr erfolgen.

Kommt es zu einer Zinsanpassung muss die Bank vor der Zinssatzänderung die Kreditnehmerin/den Kreditnehmer schriftlich informieren. In der Änderungsmitteilung sind der neue Nominal- und der neue effektive Jahreszinssatz angegeben.

Um Schwankungen der Kreditraten auszuschließen, kann ein fixer Zinssatz vereinbart werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Bank für diese "Zinsgarantie" höhere Zinsen verlangt. Ebenfalls zu bedenken ist, dass im Falle einer allgemeinen Zinssenkung auf den Finanzmärkten keine Senkung des Fixzinssatzes möglich ist.

Verzugszinsen

Wenn eine Kreditnehmerin/ein Kreditnehmer mit seinen Rückzahlungen in Verzug gerät, ist die Bank berechtigt, Verzugszinsen von den ausstehenden Beträgen zu verrechnen. Daher sollte schon vor Abschluss des Kreditvertrages geklärt werden, wie hoch der Verzugszinssatz ist. Der Verzugszinssatz darf maximal um 5 Prozent p.a. (per annum = pro Jahr) höher sein als der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen verrechnet werden. Während manche Kreditgeberinnen/Kreditgeber sofort Verzugszinsen verrechnen, auch wenn die Rate nur einen Tag nach dem vereinbarten Datum auf dem Kreditkonto einlangt, sind andere Kreditgeberinnen/Kreditgeber kulanter und räumen eine gewisse Wartefrist ein.

Es ist empfehlenswert, die Überweisungsdauer vom Girokonto auf das Kreditkonto zu beachten bzw. einen Abbuchungsauftrag einzurichten, damit vermeidbare Verzugszinsen und eventuelle Mahnspesen erst gar nicht entstehen.

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Letzte Aktualisierung: 8. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion