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“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

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Ausfallsbürgschaft

Sinnverwandter Begriff: Schadlosbürgschaft

Die Ausfallsbürgschaft ist gegenüber der Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge wird anstatt der Schuldnerin/des Schuldners für die Begleichung der Schulden herangezogen.

Die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann auf die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn sie/er zuvor vergeblich (mit Exekution) versucht hat, die Schulden bei der Hauptschuldnerin/dem Hauptschuldner einzutreiben.

Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.

Hinweis

Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge muss auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Bürgschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 29. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion