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Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

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Ausgehzeiten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze in den Bereichen Rauchen, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 anzugleichen.

Die Regelungen der Ausgehzeiten bedeuten nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben, den im Gesetz angegebenen Zeitrahmen auszuschöpfen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe zu verstehen. Eltern und Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, im Hinblick auf das Alter und die konkreten persönlichen Umstände kürzere Ausgehzeiten festzulegen. Die Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich!

In der Tabelle befinden sich Informationen, wie lange Jugendliche sich beispielsweise bei öffentlichen Veranstaltungen, in Lokalen bzw. Discotheken aufhalten dürfen.

Tipp

Um das Alter nachweisen zu können, sollten Jugendliche immer einen Lichtbildausweis bei sich haben.

Ausgehzeiten in den unterschiedlichen Bundesländern
Bundesland Ausgehen erlaubt – Zeitraum
Burgenland
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Kärnten
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Niederösterreich
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr früh und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Oberösterreich
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 22 Uhr
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 24 Uhr
  • Ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung
  • Unter 16 Jahren in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, wenn die Jugendliche/der Jugendliche dabei nicht besonderen Gefahren oder schädlichen Einflüssen ausgesetzt und ihr/sein Wohl nicht gefährdet ist
  • Erwachsene, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten anvertraut wurde, müssen grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten mitführen
Salzburg
  • Unter 12 Jahren in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 12 und 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn
    • Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird
    • Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Steiermark
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt
  • Die oben angeführten Zeiten gelten weder für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist, noch für Jugendliche, die bereits vor 5 Uhr zum Betriebs- oder Ausbildungsort gelangen müssen (wie z.B. Bäckerlehrlinge)
  • In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
  • Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden.
    Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Tirol
  • Aufenthalt an öffentlichen Orten
    • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
    • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr
    • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    • Ab 16 Jahren unbegrenzt
  • Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen
    • Unter 14 Jahren bis 23 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr
    • Zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung
    • Ab 16 Jahren unbegrenzt
Vorarlberg
  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr
  • Jugendliche bis 16 Jahre von 5 bis 1 Uhr
  • Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn der Aufenthalt an diesem Ort aus einem triftigen Grund erforderlich ist  
  • Jugendliche ab 16 Jahren unbegrenzt
Wien

Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt:

  • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • Ab 16 Jahren unbegrenzt 
Letzte Aktualisierung: 12. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion