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Samstag, 01.07.2023

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Freitag, 07.07.2023

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Arbeiten auf und neben der Straße

Allgemeine Informationen

Wenn durch Arbeiten (z.B. Bauarbeiten) auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist dafür eine Bewilligung gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig.

Beispiele für solche Bauarbeiten können sein:

  • Grabungen für Kanal, Wasser, Gas, Fernwärme, Hausanschlüsse
  • Aufstellung von Gerüsten oder Containern
  • Baustelleneinrichtungen

Für Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote) und Verkehrsleiteinrichtungen (z.B. Umleitungen, Randbalken) ist die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber selbst verantwortlich. Der genaue Standort und der Zeitpunkt der Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen müssen in einem Bautagebuch dokumentiert, der Beginn und das Ende der Bauarbeiten müssen der Behörde mitgeteilt werden.

Für notwendige Angaben (z.B. Straßenbezeichnung, Straßenkilometer) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Straßenmeisterei, Gemeinde, Polizei oder an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat. Der Straßenkilometer kann auf Landesstraßen an den Kilometertafeln abgelesen werden (blaue oder weiße kleine Tafeln am Straßenrand).

Voraussetzungen

  • Der Verkehr darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden
  • Die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs muss in anderer Weise gewährleistet werden können

Zuständige Stelle

Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich die Baustelle eingerichtet werden soll bzw. der betreffende Straßenabschnitt liegt.

Für Bundes- und Landesstraßen:

Für Gemeindestraßen:

Verfahrensablauf

Die Baufirma muss einen Antrag auf Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße an die zuständige Behörde stellen. Die Antragstellung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

Der formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie – wenn vorhanden – E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Name und Telefonnummer der verantwortlichen Bauleiterin/des verantwortlichen Bauleiters
  • Straßenabschnitt, in dem die Bauarbeiten durchgeführt werden sollen
  • Beginn und Ende der Arbeiten
  • Genaue Beschreibung der Art der Bauarbeiten (z.B. Fassaden-, Aufgrabungsarbeiten)
  • Welche Flächen benötigt werden und was in diesen Flächen aufgestellt bzw. gelagert wird (z.B. Kran, Baumaterial, Container)

Es ist sinnvoll, den Antrag mehrere Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten bei der Behörde einzubringen, damit ausreichend Zeit für eventuell erforderliche Koordinierungen von Baustellen und sonstigen Verkehrsvorkommnissen bleibt.

Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid. Die für die sichere Abwicklung der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen werden darin als Auflagen vorgeschrieben. Gleichzeitig werden jene Verkehrsbeschränkungen, die aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs notwendig sind, durch Verordnung erlassen.

Achtung: Die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung ersetzt nicht eine allenfalls erforderliche Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers.

Die Gemeinde hat bei Bewilligungen von Arbeiten auf Bundes- und Landesstraßen ein Anhörungsrecht. Die örtliche Polizei wird in das Verfahren ebenfalls einbezogen. Bei Totalsperren oder wesentlichen Beeinträchtigungen haben auch die Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer und andere eventuell betroffene gesetzliche Interessenvertretungen ein Anhörungsrecht.

Im Bewilligungsbescheid wird der Zeitraum, in dem die Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen, konkret festgelegt. Nach Abschluss der Arbeiten müssen Sie der Behörde den genauen Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung der Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen bekannt geben. Dazu richten Sie eine Fertigstellungsmeldung an die zuständige Behörde.

Der Bewilligungsbescheid kann persönlich abgeholt werden oder er wird Ihnen per Post oder – auf Wunsch – elektronisch (per E-Mail) zugesandt.

Mit den Arbeiten dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids und gegebenenfalls nach Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers beginnen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind neben den im Formular vorgesehenen Angaben keine ergänzenden Unterlagen erforderlich. Bei umfangreicheren Arbeiten können dem Ansuchen jedoch Pläne, Arbeitszeitabläufe etc. angeschlossen werden.

Beispiel:

  • Plan oder Skizze der Baustelle
  • Bei Großbaustellen: zusätzlich ein Bauphasen- und Verkehrsleitplan

Kosten

Mindestens 70 Euro für Verhandlungsgebühren, Bescheidgebühren etc.

  • Bewilligungsbescheid:
    • Landesverwaltungsabgaben
  • Negativer Bescheid:
    • In der Regel verwaltungsabgabenfrei (je nach landesgesetzlichen Regelungen können Landesverwaltungsabgaben anfallen)

Durch die Lagerungsgebühr (wird pro Quadratmeter verrechnet) können die Kosten stark steigen.
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben ist abhängig von der Dauer der Arbeitsbewilligung und wird erst im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags von der Behörde festgesetzt. Wenn im laufenden Bewilligungsverfahren auch ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfindet, fallen dafür Kommissionsgebühren an.

Die Gebühren sind nach Erhalt der Bewilligung zu bezahlen. Sie können diese bei Abholung entweder bar, mit Bankomat (wenn die zuständige Behörde dies anbietet) oder bei Bescheidzustellung mittels Zahlschein oder Telebanking begleichen.

Zusätzliche Informationen

Die Bauführerin/der Bauführer muss ständig – auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden – erreichbar sein. Sie/er muss in der Lage sein, Unzulänglichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen.

Rechtsgrundlagen

§ 90 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 14. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion