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Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

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Erweiterte Pflegefreistellung

Allgemeine Informationen

Über die allgemeine Pflegefreistellung hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung, wenn

  • die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht ist,
  • neuerlich eine Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht 12-jährigen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten anfällt und
  • der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag für diesen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

Voraussetzungen

Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung besteht bis zu einem Höchstausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.

Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsjahres die zustehende zweite Woche Pflegefreistellung verbraucht, hat sie/er bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes bis zu zwölf Jahren im selben Arbeitsjahr folgende Möglichkeiten:

  • Sie/er kann eigenmächtig zur notwendigen Pflege des erkrankten Kindes einen Urlaub antreten. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
  • Sie/er kann sich auf das Vorliegen eines anerkannten Dienstverhinderungsgrundes berufen, nämlich die Erkrankung des Kindes und dessen notwendige Betreuung.
  • Sie/er kann mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Karenzierung vereinbaren. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgelt (sogenannter unbezahlter Urlaub).

Zusätzliche Informationen

Benachrichtigen Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung, vom einseitigen Urlaubsantritt oder vom Dienstverhinderungsgrund.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft