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Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

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Leben in der Stadt Kufstein

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

ausgenommen: Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Damit Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werden, sind Hunde von ihren Haltern bzw. Verwahrern auf dem Gehweg rund um den Hechtsee sowie in nachfolgend aufgezählten öffentlich zugänglichen Grün- bzw. Parkanlagen stets so an einer Leine zu führen, dass deren jederzeitige Beherrschung möglich ist:

  • Stadtpark
  • Kalvarienberg
  • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
  • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
  • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
  • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
  • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
  • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
  • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal

Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände haben Halter bzw. Verwahrer von Hunden nachfolgende Verbote und Pflichten zu beachten bzw. einzuhalten:

  • Eine Verunreinigung der nachangeführten Anlagen und Flächen durch Hundekot ist verboten:
    • Gehweg rund um den Hechtsee
    • Stadtpark
    • Kalvarienberg
    • Grün-/Parkanlage im Bereich Kneippanlage/Motorikpark
    • Seniorenpark (Morsbacher Straße/Mühlbacherweg)
    • Grün-/Parkanlage bei der Kletterskulptur
    • Grün-/Parkanlage beim Spindlerdenkmal
    • Sog. Auracher Garten (Ende der Römerhofgasse/Innpromenade)
    • Grün-/Parkanlage in der Kienbergstraße
    • Grün-/Parkanlage beim Listdenkmal
    • die sonstigen von der Stadtgemeinde Kufstein betreuten bzw. bepflanzten Grünflächen, welche insbesondere der Erholung der Bevölkerung bzw. der Verschönerung des Stadtbildes dienen
    • landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Felder),
  • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.

Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde nicht betreten werden:

  • Waldspielplatz (Kindsbründlweg)
  • Spielplatz bei der Kufstein Arena
  • Spielplatz Klammstraße
  • (Ball-)Spielplatz Endacher Kirche
  • Spielplatz Max Spaun-Straße
  • Spielplatz Kienbergstraße
  • Spielplatz Stadtpark
  • Spielplatz Theaterhütte
  • Ballspielplatz Dekan Hintner-Straße
  • (Ball-)Spielplatz Lindenallee
  • Frauenfeld-Spielplatz (beim Motorikpark)
  • Ballspielplatz Untere Sparchen/Sparchenbach
  • Spielplatz Friedensiedlung

Diese Bestimmungen gelten nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (wie zum Beispiel Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen).

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • In der Zeit von 22 bis 7 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
    • Diese Regelung gilt nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen ist. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Recyclinghof Kufstein
Endach 43 (Nähe Autobahn-Kreisverkehr Kufstein Süd bzw. Biomasse Heizwerk)
6330 Kufstein

Abfallarten: Wenden Sie sich bitte an das Team vom Recyclinghof Kufstein. Als Kontakt steht Ihnen Herr Manfred Zöttl zur Verfügung.

Telefon: +43 5372 6930 390
E-Mail: recyclinghof@stwk.at

Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 17 Uhr
  • Mittwoch
    • 8 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Rathaus Kufstein
Oberer Stadtplatz 17
6330 Kufstein

Telefon: +43 5372/602-100
Fax: +43 5372/602-75
E-Mail: stadtamt@kufstein.at

Amtsstunden:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18:30 Uhr

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
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