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Haltung von Listenhunden in der Steiermark

In der Steiermark gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Alle Halterinnen/Halter von Hunden, egal welcher Rasse, haben aber einen Hundekundenachweis zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt nur für Personen, die erst nach dem 1. Jänner 2013 einen Hund erwerben bzw. erworben haben.

Für den Hundekundenachweis ist ein vierstündiger Kurs zu besuchen, den eine Tierärztin/ein Tierarzt abhält.

Alle Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde auf jeden Fall an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, erlassen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion