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Kaufvertrag und Grundbuch

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie den Kaufvertrag (samt der Aufsandungserklärung) anhand von Mustern selbst aufsetzen und gemeinsam mit Ihrer Vertragspartnerin/Ihrem Vertragspartner eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) bzw. ein Bezirksgericht (→ BMJ) zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften aufsuchen.

Sie können auch den Antrag auf Einverleibung Ihres Eigentums unter Vorlage all dieser Dokumente samt Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises selbst bei Gericht einbringen.

Hinweis

Die Eingabengebühr beträgt 47 Euro. Wird der Antrag nicht elektronisch eingebracht, so erhöht sich die Gebühr um 19 Euro.

Abwicklung des Kaufvertrags

Für die Abwicklung des Kaufvertrags wären zunächst die Besonderheiten zu beachten, die das österreichische Recht für den Erwerb und Verlust bücherlicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten etc.) vorsieht:

  • Das Eigentum an einer Liegenschaft erlangen Sie nicht schon dadurch, dass Sie den Kaufvertrag unterfertigen, die Liegenschaft faktisch übernehmen und den Kaufpreis bezahlen. Vielmehr ist für diesen Eigentumserwerb Ihre Eintragung im Grundbuch als neue Eigentümerin/neuer Eigentümer erforderlich.
  • Hier liegt eine weitere Gefahr für unvorsichtige Käuferinnen/Käufer! Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Der Grund, sich das Grundbuch vor dem Kauf (und vor allem auch vor der Überweisung des Kaufpreises) näher anzusehen, besteht eben gerade darin, dass alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums der Käuferin/des Käufers eingetragenen Rechte grundsätzlich von dieser/diesem zu übernehmen sind bzw. gegen sie/ihn wirken.

Dabei könnte der Käuferin/dem Käufer nicht nur ein allfälliger weiterer Veräußerungsversuch der Verkäuferin/des Verkäufers, sondern etwa auch die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sie/ihn schaden.

Detaillierte Informationen zur Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch zur Sicherung des bücherlichen Ranges für einen beabsichtigten Verkauf finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für den Rang bücherlicher Rechte ist also nicht der Zeitpunkt ihrer Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend.

Achtung

Die im Rang dem später einverleibten Eigentumsrecht vorgehende Zwangsversteigerung, Pfandrechtsbegründung, Einverleibung einer anderen Eigentümerin/eines anderen Eigentümers etc. muss zum Zeitpunkt einer möglichen Grundbuchseinsicht der Interessentin/des Interessenten damit nicht aus dem Text der Eintragungen im Grundbuch ersichtlich sein.

Tipp

Ein Hinweis auf offene, im Rang vorgehende Anträge kann sich lediglich aus der "Plombe" (das ist die Geschäftszahl des unerledigten Antrags) ergeben, die sich – falls vorhanden – auf dem Grundbuchsauszug links oben befindet.

Zu bösen Überraschungen für eine unvorsichtige Käuferin/einen unvorsichtigen Käufer könnten diese Grundsätze dann führen, wenn sie/er ohne ausreichende juristische Beratung den Kaufpreis vor der Einverleibung bezahlt und möglicherweise im Glauben, ohnedies Eigentümerin/Eigentümer zu sein, mit der Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) säumig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 32 Gerichtsgebührengesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer