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Berufliche Rehabilitation

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Invaliditätspension reformiert:

Menschen, die dem Arbeitsmarkt oft jahrelang nicht zur Verfügung stehen und unter gesundheitlichen Problemen leiden, haben große Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Das Ziel der aktuellen Reform ist daher eine Reduktion von Invaliditätspensionen und dafür eine verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen:

  • Die befristete Invaliditätspension wurde für alle Menschen, die am 1. Jänner 2014 jünger als 50 Jahre alt sind, abgeschafft.
  • Ist man vorübergehend invalid, d.h. so schwer krank, dass man den erlernten Beruf für mindestens sechs Monate krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, geht man nicht mehr (wie bisher) in Pension, sondern erhält nach einer umfassenden medizinischen Behandlung und Gesundung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation eine qualitativ hochwertige Umschulung vom Arbeitsmarktservice (AMS).

Berufsschutz = Qualifikationsschutz: Betroffene haben durch ihren Berufsschutz auch einen Qualifikationsschutz. Sie haben das Recht auf eine hochwertige Umschulung auf bisherigem Ausbildungsniveau (Lehrabschluss, Fachschule etc.). Die Umschulung findet in einem Bereich statt,

  • der dem Gesundheitszustand entspricht,
  • in dem es Beschäftigungschancen gibt und
  • der gemeinsam mit den Betroffenen ausgesucht wird.

Zweckmäßigkeit: Berufliche Umschulung muss den Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllen können.

Zumutbarkeit: Die Umschulung auf einen bestimmten Beruf muss den physischen und psychischen Eignungen und Neigungen, dem Gesundheitszustand und dem bisherigen Ausbildungsniveau der Betroffenen entsprechen.

Während der Dauer der Umschulung erhalten die Teilnehmerinnen/Teilnehmer Umschulungsgeld (valorisiert) in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22 Prozent. (Damit ist das durchschnittliche Umschulungsgeld in etwa so hoch wie früher die durchschnittliche Invaliditätspension).

Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine berufliche Umschulung nicht zweckmäßig und zumutbar ist, wird weiterhin eine Invaliditätspension gewährt.

Ausführliche Informationen zum Thema "Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft