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Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

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Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag

Abtretung der Mietrechte

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) kann die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Wohnung, die/der die Wohnung verlässt, ihre/seine Hauptmietrechte unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte nahe Verwandte abtreten. An folgende Personen kann der bestehende Mietvertrag abgetreten werden:

  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.)
  • Ehepartnerin/Ehepartner
  • Geschwister
  • Wahlkinder

Bei einer Abtretung des Mietrechts an

  • Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.) oder
  • die Ehepartnerin/den Ehepartner

muss diese/dieser mindestens die letzten zwei Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.

Bei einer Abtretung des Mietrechts an

  • eine Schwester/einen Bruder

muss diese/dieser zumindest die letzten fünf Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.

Die Bedingung des mehrjährigen Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt entfällt, wenn

  • die Angehörige/der Angehörige die Wohnung gemeinsam mit der bisherigen Mieterin/dem bisherigen Mieter bezogen hat,
  • bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung, und bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben.

Sowohl die bisherige Hauptmieterin/der bisherige Hauptmieter als auch die Nachmieterin/der Nachmieter sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, ebenso nicht adoptierte Stiefkinder, Nichten, Neffen, Onkel und/oder Tanten haben kein Eintrittsrecht bei Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters.

Tod des Hauptmieters

Durch den Tod der Vermieterin/des Vermieters, der Mieterin/des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Wenn die Mieterin/der Mieter einer Wohnung stirbt, ist Folgendes zu unterscheiden:

  • zur Gänze vom MRG ausgenommen: Ist das Mietverhältnis vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Gänze ausgenommen, so gehen die Mietrechte mit Einantwortung auf die Erbinnen/Erben über. Allerdings erhalten sowohl die Vermieterin/der Vermieter als auch die Erbinnen/Erben ein besonderes Kündigungsrecht. Sie können den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine und -fristen kündigen.
  • Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG: Folgende Personen treten in den bestehenden Mietvertrag ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt:
    • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.)
    • Ehepartnerin/Ehepartner
    • Wahlkinder
    • Geschwister
    • Lebensgefährtin/Lebensgefährte: diese/dieser muss mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung mit der Mieterin/dem Mieter gemeinsam bezogen haben

Nach dem Tod der Hauptmieterin/des Hauptmieters einer Wohnung treten die oben genannten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach ihrem/seinem Tod der Vermieterin/dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit der verstorbenen Mieterin/des verstorbenen Mieters entstanden sind. Sind mehrere Personen berechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und es haftet jeder für sich zur ungeteilten Hand für den Mietzins und sonstige Verbindlichkeiten.

Neuer Hauptmietzins

Wenn folgende Personen in den Hauptmietvertrag der verstorbenen Hauptmieterin/des verstorbenen Hauptmieters eintreten, bleibt die Höhe des Hauptmietzinses unverändert und darf nicht erhöht werden:

  • Ehegattin/Ehegatte
  • Lebensgefährtin/Lebensgefährte
  • minderjährige Kinder

Treten in den Mietvertrag jedoch andere Personen ein (z.B. Eltern oder Geschwister), so darf die Vermieterin/der Vermieter ab dem folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem im Zeitpunkt des Eintritts für die Wohnung zulässigen Betrag verlangen. Ebenso darf die Vermieterin/der Vermieter den Mietzins erhöhen, wenn minderjährige Nachmieterinnen/Nachmieter volljährig geworden sind.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz