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Freitag, 07.07.2023

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Informationen für EU-Bürger

Die Städte und Gemeinden benötigen zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben für ihre Bürgerinnen/Bürger ausreichend Mittel. Neben den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die etwa 40 Prozent der laufenden Einnahmen ausmachen, finanzieren sich die Kommunen hauptsächlich über eigene Steuern, bedeutend sind hier die Kommunalsteuer und die Grundsteuer, sowie über Gebühren und Entgelte.

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich im Kommunalsteuergesetz geregelt.

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Laut Kommunalsteuergesetz sind Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafterin-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
  • Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

Grundsteuer

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch im Grundsteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen.

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, das ist

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

Abgaben und Gebühren

Wasserversorgungsanlagen

Wer an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen und Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Versorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

Abwasserbeseitigungsanlagen

Wer an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) angeschlossen ist, hat in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren für den Leitungsanschluss und die Benützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Wasserversorgungsanlage festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

Neben dieser laufenden Gebühr ist beim Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage – welche in den allermeisten verpflichtend ist - bei einem neuen Bauvorhaben bzw. bei der erstmaligen Entsorgung eines Gebietes mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage für diese Abgabe ist ebenfalls in einem Landesgesetz geregelt.

Müllbeseitigungsanlagen

Die öffentliche Müllbeseitigung erfolgt einerseits direkt bei den Bürgerinnen/Bürgern und andererseits über Sammelzentren, welche von den Bürgerinnen/Bürgern selbst aufgesucht werden müssen. Für die Müllbeseitigung sind in periodischen Zeitabständen entsprechende Gebühren zu leisten. Die rechtliche Grundlage zur Festlegung und Vorschreibung dieser Gebühren erfolgt über eigene Landesgesetze. Auf Grundlage dieser rechtlichen Regelungen werden vom Gemeinderat die Gebühren für die Müllbeseitigung festgelegt und den Bürgerinnen/Bürgern zur Entrichtung vorgeschrieben.

Kosten

Die anfallenden Kosten für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung sind über Gebühren entsprechend dem Äquivalenzprinzip aufzubringen. Das sogenannte "Äquivalenzprinzip" gebietet, dass die Gemeinden ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, die sie für Ihre Bürgerinnen/Bürger betreiben, diesen zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Unter "angemessenen Preisen" werden jene Kosten verstanden, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtungen tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden.

Welcher Rechtsform sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb dieser Gemeindeeinrichtungen sachlich und personell vorzusorgen, ist dabei unerheblich. So können Gemeinden die Aufgaben der Daseinsvorsorge auch eigens dafür eingerichteten Verbänden gebündelt übertragen, in Tochtergesellschaften (z.B. GmbHs) auslagern oder an Auftragnehmer aus dem privaten Sektor vergeben.

Kontaktdaten

Die derzeit aktuellen Gebühren für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllbeseitigung) sind direkt bei der jeweilig betroffenen Gemeinde abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 20. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Die zuständige Gemeinde