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  •    •  Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht

Bundespräsident

Allgemeines zum Bundespräsidenten

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und eines der obersten Vollzugsorgane, neben den Bundesministerinnen/Bundesministern, Staatssekretärinnen/Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen. Der Amtssitz der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten ist in Wien in der Hofburg.

Tipp

Ausführliche Informationen zum Thema "Bundespräsidentenwahlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Das Amt der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten endet durch

  • Zeitablauf (nach sechs Jahren nach der Angelobung, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig) oder
  • Tod oder
  • Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung durch Beschluss der Bundesversammlung angeklagt werden) oder
  • Volksabstimmung oder
  • Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen.

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident darf während ihrer/seiner Amtszeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen Vertretungskörper (wie dem Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) angehören.

Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten

Die Aufgaben bzw. Kompetenzen der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten sind u.a.:

  • Vertretung der Republik Österreich nach außen
  • Abschluss von Staatsverträgen
  • Oberbefehl über das Bundesheer
  • Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
  • Angelobung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers, der Mitglieder der Bundesregierung und der Landeshauptleute
  • Entlassung der gesamten Bundesregierung
  • Einberufung der Bundesversammlung
  • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
  • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
  • Erlassung von Notverordnungen
  • Verleihung von Amtstiteln
  • Begnadigungen im Strafrecht
  • Gewährung von Ehrenrechten

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist ein Verwaltungsorgan, daher sind die von ihr/ihm gesetzten Rechtsakte Verwaltungsakte. Diese werden als Entschließungen bezeichnet.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion