Aktuelle Termine

Backhendlgolfturnier

Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

  •    •  Führerschein

Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers

Neben der Aufhebung von Beschlüssen betreffend außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder der Festsetzung einer Benützungsregelung durch das Gericht, gibt es weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen eine Mehrheit geltend zu machen.

Um die Rechte von Einzelpersonen gegenüber der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft zu schützen, wurden im Wohnungseigentumsgesetz einige Minderheitsrechte für die einzelne Wohnungseigentümerin/den einzelnen Wohnungseigentümer verankert.

Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:

  • Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
  • Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
  • Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
  • Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
  • Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
  • Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
  • Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
  • Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
  • Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil die Antragstellerin/der Antragsteller selbst einen Kfz-Abstellplatz benötigt

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 30 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz