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Fischen in Tirol – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

Fischereiaufsichtsorgane des Landes Tirol sind in Ausübung ihres Dienstes unter anderem befugt,

  • Personen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich fischen oder offensichtlich unmittelbar vorher gefischt haben oder im Besitz von Fischfanggeräten angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen zu verlangen, die Fischerkarte vorzuweisen,
  • Personen, die einer Übertretung nach dem Tiroler Fischereigesetz dringend verdächtig sind, anzuhalten, zum Identitätsnachweis aufzufordern und bei der Behörde anzuzeigen sowie
  • bei Verdacht einer Übertretung nach dem Tiroler Fischereigesetz Wassertiere und Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu untersuchen.

Rechtsgrundlagen

Tiroler Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion