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Kindererziehungszeiten und Pension

Allgemeines

Als Kindererziehungszeiten gelten nur Zeiten der/des Versicherten, die überwiegend der Kindererziehung gewidmet werden.

Bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen werden Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten berücksichtigt.

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gibt es nur mehr Versicherungszeiten (keine Unterscheidung in Beitragszeiten und Ersatzzeiten). Auch Zeiten der Kindererziehung gelten daher als Versicherungszeiten, die aber seit 2005 höher bewertet werden.

Als Kinder gelten:

  • Kinder der/des Versicherten
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder, wenn die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist

Hinweis

Ein nachträglicher Einkauf von Zeiten der Kindererziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Anrechnungszeiten

Als Zeiten der Kindererziehung im Inland (auch in EU- und EWR-Staaten) werden maximal 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt.

Hinweis

Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kindes folgt. Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalendermonat, in dem das Kind vier Jahre alt wird.

Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

Liegt während der Kindererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es zwar keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Bewertung für Kindererziehungszeiten (maximal gesamt bis zur Höchstbeitragsgrundlage) dazugeschlagen.

Pensionssplitting

Kindererziehungszeiten können pro Kind grundsätzlich nur einer Person angerechnet werden und zwar der Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Seit 2005 besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann bis zum 10. Geburtstag des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. In Summe sind 14 Übertragungen möglich.

Bewertung der Kindererziehungszeiten

  • Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen für APG-Pension (Pensionskonto):
    • Bewertung mit monatlich 1.614,32 Euro im Jahr 2013
    • Bewertung mit monatlich 1.649,84 Euro im Jahr 2014
    • Bewertung mit monatlich 1.694,39 Euro im Jahr 2015
    • Bewertung mit monatlich 1.735,06 Euro im Jahr 2016
    • Bewertung mit monatlich 1.776,70 Euro im Jahr 2017
    • Bewertung mit monatlich 1.828,22 Euro im Jahr 2018
    • Bewertung mit monatlich 1.864,78 Euro im Jahr 2019
    • Bewertung mit monatlich 1.922,59 Euro im Jahr 2020
    • Bewertung mit monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021
    • Bewertung mit monatlich 2.027,75 Euro im Jahr 2022
    • Bewertung mit monatlich 2.090,61 Euro im Jahr 2023
    • Bewertung mit monatlich 2.163,78 Euro im Jahr 2024

Für detaillierte Fragen stehen die Pensionsversicherungsträger zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 28. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz