Aktuelle Termine

Backhendlgolfturnier

Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

  •    •  Kinderbetreuung

Leben in der Gemeinde Offenhausen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 14 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 14 Uhr

verboten: 

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Information der Gemeinde:
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hundekot

Information der Gemeinde:
Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

  • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
  • Florianiinsel
  • Marktplatz-Insel
  • Kindergarten-Insel
  • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
  • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
  • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
  • Bräuhausstraße
  • Hochstraße, beim Bankerl
  • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
  • Kapsamerstraße
  • Gehweg Würting

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

ASI Altstoffsammelinsel
Stritzing 7
4625 Offenhausen

Öffnungszeiten:

  • Freitag
    • 13 bis 17 Uhr
  • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
    • 16 bis 18 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Offenhausen
Gemeindeplatz 1
4625 Offenhausen

Telefon: +43 7247/6155
Fax: +43 7247/6155-299
E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr
  • nach telefonischer Vereinbarung

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion