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Samstag, 01.07.2023

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Freitag, 07.07.2023

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Leben in der Gemeinde Ramsau im Zillertal

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Kirchenbereich und Friedhof etc.)
  • in bestimmten Gebieten und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen, welche in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Zillerpromenade, Gemeindestraße von Bereich ADEG bis Ramsau-Gemeindeamt, Wanderweg Ramsau – Bichl-), während des gesamten Jahres an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.
  • Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen, landwirtschaftlichen Flächen sowie Verkehrsflächen unverzüglich zu entfernen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Die Konsumation von alkoholhältigen Getränken auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Bereich der Gemeinde Ramsau im Zillertal ist ausnahmslos verboten.
    • Dieses Verbot gilt nicht für die Konsumation von alkoholhältigen Getränken im Rahmen einer der Gemeinde nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz angezeigten und nicht untersagten Veranstaltung.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum

Der Recyclinghof wird gemeinsam von den Gemeinden Brandberg, Hippach, Mayrhofen, Ramsau und Schwendau betrieben.

Recyclinghof Mayrhofen-Brandberg
Laubichl 120
6290 Mayrhofen

Telefon: +43 5285 647 86
Mobil: +43 699 162 500 15

Abfallarten (kostenlos): Probelmstoffe/Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Fenster-/türenverglasung, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor

Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Bauschutt, Pkw-Altreifen, spezifiziertes Risikomaterial, Konfiskate/Schlachtabfälle, Heim- und Zootiere, Tiere aus der Landwirtschaft ausgenommen Schafe und Ziegen, Rinder ab 4 Monaten

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 15 bis 18 Uhr
  • Dienstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 15 bis 18 Uhr
  • Mittwoch und Donnerstag
    • 15 bis 18 Uhr
  • Freitag
    • 9 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 13 Uhr 

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Ramsau i. Z.
Raumsau 265
6284 Ramsau im Zillertal

Telefon: +43 5282 36 62
Fax: +43 5282 366 281
E-Mailgemeinde@ramsau.tirol.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Dienstag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 7:30 bis 12:30 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion