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Gemeinsames Wohnungseigentum

Auch in (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaften lebende Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben die Möglichkeit, gemeinsames Wohnungseigentum im Wege einer Eigentümerpartnerschaft zu erwerben.

Die Partnerinnen/Partner müssen je zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sein. Innerhalb der gesamten Eigentümerschaft können die Eigentumspartnerinnen/Eigentumspartner ihre Rechte nur gemeinsam ausüben. D.h. die Anteile der Partnerinnen/der Partner am Wohnungseigentum dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer ihren/seinen Anteil veräußern will, dann benötigt sie/er die Zustimmung der anderen Partnerin/des anderen Partners.

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer