Aktuelle Termine

Backhendlgolfturnier

Samstag, 01.07.2023

“JOSH.“ – DAS SCHULSCHLUSSTURNIER

Freitag, 07.07.2023

  •    •  Wahlen

Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Bachmanning

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bad Hall 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Bad Goisern am Hallstättersee

Verordnung

Inbetriebnahme von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser und Kettensägen, sowie elektrisch betriebene Geräte wie Rasenmäher, Laubsauger, Laubbläser, Bohrhämmer, Winkelschleifer und Kreissägen, ausgenommen akkubetriebene Rasenroboter und Schraubgeräte

gilt nicht für:

Diese Bestimmungen betreffen nicht die zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Tätigkeiten, sowie Arbeiten in Ausübung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes.

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr

       

Bad Ischl

keine Vorgaben 

 

 

Bad Leonfelden

Verordnung 

Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

zusätzlich:

Verwendung von Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bad Schallerbach 

keine Vorgaben 

 

 

Bad Wimsbach-Neydharting

Empfehlung

Inbetriebnahme von Rasenmähern bzw. Baumaschinen oder sonstigen lärmerzeugenden Maschinen

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • während der Mittagsstunden
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Berg im Attergau 

keine Vorgaben 

 

 

Braunau 

Verordnung 

Betrieb von mit Motoren betriebenen Rasenmähern

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • bis 9 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bruck-Waasen 

keine Vorgaben 

 

 

Buchkirchen 

Verordnung 

Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher), sowie der Betrieb von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte) außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden

gilt nicht für:

den Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes 

 verboten:

  • Samstag
    • ab 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Burgkirchen Verordnung bzw. Empfehlung Rasenmähen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

zu unterlassen:

  • Montag bis Freitag
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr

 

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion