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e-card

Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 13,80 Euro für das Jahr 2025 und wird im November 2024 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

Befreit sind unter anderem

  • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
  • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

Lichtbild

Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wird rechtzeitig, bevor die alte abläuft, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger